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Urlaubsregelung

Urlaubsregelungen/Urlaubsgesuche

Die Schülerinnen und Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Auf Ersuchen der Erziehungsberechtigten haben sie Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal (Schulgesetz, §37). Diese vier Halbtage dürfen kumuliert werden.

Paragraph 37 (Jokertag), Meldung:

Die Meldung erfolgt an die zuständige Klassenlehrperson.Wird ein halber Tag bezogen, muss die Lehrperson spätestens am Vortrag informiert werden. Werden die vier Halbtage gebündelt bezogen, ist der Bezug der Halbtage mindestens eine Woche im Voraus bei der Klassenlehrperson einzureichen.

Urlaubsgesuche:

Urlaubsgesuche ab mehr als vier aufeinanderfolgende Halbtage müssen mindestens vier Wochen vor dem Termin mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch an die Schulleitung gestellt werden. Dieses kann in Papierform oder per E-Mail eingereicht werden. Bitte keine Gesuche via KLAPP. Urlaubsgesuche welche später eintreffen, werden nicht berücksichtigt. Bei Gewährung des Urlaubs sind die Eltern vollumfänglich für die Nachbearbeitung des Schulstoffes während der Abwesenheit verantwortlich. Die Eltern stehen in der Pflicht, vorgängig und rechtzeitig mit der Lehrperson Kontakt aufzunehmen.