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Urlaubsgesuch

Paragraph 38 des Schulgesetzes des Kantons Aargau gestattet jedem Kind, einen Halbtag pro Quartal der Schule fernzubleiben. Diese vier Halbtage dürfen kumuliert werden. Wird ein halber Tag bezogen, wird die Lehrperson spätestens am Vortag informiert. Werden die vier Halbtage gebündelt bezogen, ist der Bezug der Halbtage eine Woche im Voraus bei der Klassenlehrperson einzureichen.
Die Eltern sind verpflichtet, sich vorgängig bei der Lehrperson über den Schulstoff zu informieren und diesen vollumfänglich mit Ihrem Kind nachzuarbeiten.

Für weitere Urlaube und Dispensationen ist die Schulleitung zuständig. Entsprechende Gesuche sind spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt des Urlaubes schriftlich an die Schulleitung zu richten. Bei Gewährung des Urlaubs sind die Eltern vollumfänglich für die Nachbearbeitung des Schulstoffes während der Abwesenheit verantwortlich. Die Eltern sind verpflichtet, vorgängig und rechtzeitig mit der Lehrperson Kontakt aufzunehmen.