Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen / Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde.
Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.
Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet.
Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:
Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen. Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge etc.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.
Melden sie sich beim regionalen Sozialdienst Kulm . Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Ersttermin zur Besprechung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation vereinbaren.
Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet die Internetseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter www.skos.ch