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Inventar

Aufnahme und Ausfertigung von Steuerinventaren in Todesfällen (§ 210 ff Steuergesetzgebung des Kantons Aargau).

Es werden grundsätzlich Steuerinventare erstellt. In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, können auch öffentliche- und Sicherungsinventare, d.h. Erbschaftsinventare, erforderlich sein. Erbinnen/Erben und Erbenvertreterinnen/Erbenvertreter sind gebeten, sich über das Verfahren, für eine persönliche Orientierung mit dem Inventurbeamten in Verbindung zu setzen.

Erbbescheinigungen können durch Berechtigte beim Gerichtspräsidium Kulm bestellt werden. Erbenverzeichnisse können bei der Gemeindekanzlei bestellt werden.